Der Fonds für Berufskrankheiten (FBK) ist eine öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit (ÖESS). Der Fonds besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Anwendungsbereich:
Privatsektor
Arbeitnehmer, die ganz oder teilweise dem Gesetz vom 27. Juni 1969 über die soziale Sicherheit unterliegen, d.h. alle Arbeitnehmer im Privatsektor
Bergarbeiter und Gleichgestellte
Seeleute der Handelsmarine
Personen, die wegen einer körperlichen Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit einer Rehabilitation oder Umschulung folgen, die aufgrund eines Gesetzes oder Dekrets organisiert ist
Schüler und Studenten
Lehrlinge und Praktikanten, auch ohne Entlohnung
Der Fonds für Berufskrankheiten ist nicht zuständig für:
Selbständige
Sonderstatuten (z.B. SNCB/NMBS)
das Militärpersonal
Öffentlicher Sektor
PROVINZIALE UND LOKALE VERWALTUNGEN
Nämlich:
Provinzen, Gemeinden, Interkommunalen, den Provinzen und Gemeinden untergeordnete öffentliche Verwaltungen
öffentlichen Sozialhilfezentren (ÖSHZ), interkommunale öffentliche Sozialhilfezentren, Verbände von öffentlichen Sozialhilfezentren...
Agglomerationen und Gemeindeföderationen
die Dienste des Kollegiums der Flämischen Gemeinschaftskommission
⇒ insofern sie an das LASS-PLW Beiträge zahlen
Der Fonds für Berufskrankheiten ist nicht zuständig für:
die föderalen Beamten
die Beamten der Gemeinschaften und Regionen
Der FBK spielt jedoch eine Rolle als Sachverständiger im Rahmen dieser Akten auf Antrag vom öffentlichen Dienst.
Es ist nicht leicht, eine Berufskrankheit zu definieren. Es handelt sich um eine Krankheit, deren Ursache im Beruf gesucht werden muss. Es besteht eine Liste von mehr als 150 Berufskrankheiten und für eine gewisse Zahl dieser Krankheiten wurden einige Kriterien festgelegt. Sind diese Kriterien erfüllt, dann kommt man im Prinzip in Betracht für eine Entschädigung. Dies nennt man das „Listensystem“.
Berufsuntersuchung: die Exposition bestimmen
Es besteht ein Berufsrisiko, wenn die Ausübung eines bestimmten Berufs:
eine der Ausübung des Berufs innewohnende Exposition
einen schädlichen Einfluss
eine deutlich größere Exposition als die allgemeine Bevölkerung
zur Folge hat.
Der Arbeitnehmer, der am Arbeitsplatz zufällig eine Krankheit bekommt, ohne dass seine Arbeit ein erhöhtes Risiko der Krankheit mit sich bringt, ist nicht einem Berufsrisiko, sondern den gewöhnlichen Risiken des täglichen Lebens ausgesetzt.
Außerdem ist es möglich, für Krankheiten, die nicht auf der Liste stehen, eine Entschädigung zu beantragen („offenes System“). In diesem Fall muss der Betroffene beweisen, dass die direkte und determinierende Ursache für das Auftreten der Krankheit in Zusammenhang mit seinem Beruf steht, was in der Praxis schwer zu beweisen ist.
Zusammenfassend dargestellt:
2 Anerkennungssysteme: LISTENSYSTEM UND OFFENES SYSTEM
Listensystem:
Einschränkend: Liste anerkannter Krankheiten
Der kausale Zusammenhang zwischen Krankheit und Exposition wird angenommen
Nachweis der Exposition
Ärztliches Attest, das die Krankheit feststellt
Untersuchungen und Entscheidungen: FBK
Offenes System:
Keine Einschränkung: alle Berufskrankheiten außerhalb der Liste
Der kausale Zusammenhang muss nachgewiesen werden: direkt und determinierend
Nachweis der Exposition
Ärztliches Attest, das die Krankheit feststellt
Entscheidung durch die Kommission Offenes System und den FBK
Auftrag des Fonds:
"Als öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit dazu beitragen, die Gesundheit in der Arbeitsumgebung zu schützen und zu fördern, und den Schaden durch Berufskrankheiten vorbeugen, ersetzen oder entschädigen."
Werte des Fonds:
motiviertes, unterstütztes und ausgebildetes Personal;
Zusammenarbeit zwischen allen Personen und Einrichtungen, die die Gesundheit in der Arbeitsumgebung als Zweck haben;
Expertise und Integrität;
Rechtssicherheit und Gleichbehandlung.
Die Aufgaben des Fonds:
Unseren Auftrag führen wir aus durch…
die Berufskrankheiten und die arbeitsbedingten Krankheiten zu studieren;
Präventivmaßnahmen im Rahmen der Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Krankheiten vorzuschlagen;
unsere Kenntnisse und Erfahrung zu teilen;
korrekt und fristgerecht über die Rechte der Antragsteller zu entscheiden;
korrekt und fristgerecht die Entschädigungen zu zahlen;
eine geeignete interne und externe Kommunikation zu fördern;
die politischen Entscheidungsträger über die Wirksamkeit der geführten und angekündigten Politik zu beraten.
Im Falle einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit:
Gewährung einer Entschädigung wegen vollständiger zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, die ein Ersatzeinkommen darstellt und 90% der (in Höhe begrenzten) Grundentlohnung des Betreffenden entspricht;
Gewährung einer Entschädigung für den erlittenen Lohnverlust, falls die Arbeitsunfähigkeit teilweise ist;
Der Antrag muss während der Arbeitsunfähigkeitsperiode, die mindestens 15 Kalendertage betragen muss, eingereicht werden.
Im Falle einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit:
Gewährung einer Entschädigung wegen bleibender Arbeitsunfähigkeit, die einem Prozentsatz der (in Höhe begrenzten) Entlohnung, die während des Jahres vor dem Anfangsdatum der Krankheit verdient wurde, entspricht. Der Prozentsatz stimmt überein mit dem Prozentsatz der medizinisch festgestellten bleibenden Arbeitsunfähigkeit, die unter Berücksichtigung der Einschränkung der Arbeitsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt berechnet wird;
Die bleibende Arbeitsunfähigkeit kann sich an eine Periode von zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit anschließen;
Die Entschädigung wird im Falle eines Prozentsatzes unter 5% um 50% und im Falle eines Prozentsatzes zwischen 5% und 9% um 25% verringert;
Der Arbeitsunfähigkeitsgrad kann erneut überprüft werden.
Im Falle von Kosten für Gesundheitspflege in Zusammenhang mit der Berufskrankheit:
Übernahme des Betrags der Selbstbeteiligung bei Kosten für Gesundheitspflege, die von der Krankenversicherung gedeckt werden;
Übernahme des gesamten Betrags bei bestimmten Kosten, die nicht von der Krankenversicherung gedeckt werden, wie z.B. Impfungen, Gammaglobulinen, Prothesen, orthopädische Geräte, individuelle Schutzmittel, Verleih von Gesundheitsmaterial.
Im Falle von Hilfe einer anderen Person:
Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung für die Hilfe einer Drittperson.
Im Todesfall:
Erstattung der Bestattungskosten in Höhe von maximal dem 30-fachen der durchschnittlichen Tagesentlohnung;
Übernahme der Kosten der Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort;
Gewährung einer jährlichen Entschädigung an den überlebenden Ehepartner und die Waisen.
Vorbeugen heißt:
die Krankheit vermeiden
die Verschlimmerung der Krankheit verhindern
aus der gesundheitsschädlichen Arbeitsumgebung entfernen
die bedrohten Risikogruppen impfen
die Risiken untersuchen
die Krankheiten erforschen
die Information über Berufskrankheiten verbreiten.
Entfernung aus der gesundheitsschädlichen Arbeitsumgebung:
An einen Entfernungsvorschlag, ob diese Entfernung zeitweilig oder bleibend ist, sind bestimmte Vorteile gebunden.
Zeitweilige Entfernung:
Einstellung der Arbeitstätigkeit: 90% der Grundentlohnung, wie bei einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit.
Andere Arbeitsstelle ohne Exposition: Ausgleich für den eventuellen Lohnverlust.
Bleibende Entfernung:
Die Annahme der Entfernung setzt voraus, dass man sich demselben Risiko nicht mehr aussetzt.
Falls der FBK es für nützlich hält, übernimmt er die Kosten eines Rehabilitationsprogramms und gewährt er eine Entschädigung für vollständige bleibende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer dieser Rehabilitation.
Eine Prämie, deren Betrag ungefähr der Entlohnung von 3 Monaten (90 Tagen) entspricht, wird immer gewährt.
Impfungen
Der FBK erstattet die Impfung des Pflegepersonals gegen Hepatitis B, die Grippeimpfung für die Empfänger einer Entschädigung wegen einer berufsbedingten Erkrankung der Atemwege oder einer Herzkrankheit, die Impfung gegen Hepatitis A (für Personen, die mit Abwässer in Kontakt kommen) und die Impfung gegen Tropenkrankheiten für Personen, die sich wegen ihrer Arbeit in Länder, in denen diese Krankheiten endemisch sind, begeben müssen (z.B. Hepatitis A, Gelbfieber).
Erforschung der Krankheiten:
Meldung der Berufskrankheiten:
Arbeitsärzte sind verpflichtet, beim Arzt-Arbeitsinspektor und beim Vertrauensarzt des FBK Krankheiten, die auf der belgischen oder europäischen Liste der Berufskrankheiten stehen, anzumelden; dies gilt auch für andere Krankheiten, deren beruflichen Ursache nachgewiesen ist oder vermutet wird, und für die Anfälligkeit für und die Symptome von diesen Krankheiten.
Jahresbericht des Wissenschaftlichen Rates:
Der Wissenschaftliche Rat ist verpflichtet, jährlich einen bezifferten Bericht über die Entwicklung der Berufskrankheiten, die Anlass zu Entschädigungen geben, und über die Vorbeugungsmittel, die in Belgien und im Ausland angewendet werden oder entdeckt wurden, zu verfassen.
Seit dem 1. Januar 2010 verfügt der FBK über eine neue Kompetenz hinsichtlich der „Entfernung“ von schwangeren Arbeitnehmerinnen. Dieses Datum wurde nicht zufällig gewählt. Für alle Entfernungen von schwangeren Arbeitnehmerinnen ab dem 1. Januar 2010 sind es nämlich die Krankenkassen, die künftig die Entschädigungen auszahlen, und nicht mehr der Fonds. Der neue Auftrag des Fonds besteht darin, alle Angaben über die Entfernung von schwangeren Arbeitnehmerinnen zu sammeln und sie zu analysieren.
Ein neues, für die Ärzte bestimmtes Formular ist auf unserer Website in der Rubrik „Antragsformulare“ verfügbar.
Der Antrag muss unbedingt anhand vom vorgesehenen Formular eingereicht werden; dieses Formular erhalten Sie hier.
Die notwendigen Erklärungen stehen auf dem Formular, sowie die Liste der zu vorlegenden Unterlagen; diese betreffen den beruflichen Laufbahn und den Gesundheitszustand des Antragstellers.
Wie wird der Antrag geprüft?
Die Verwaltungsdienste des FBK registrieren und untersuchen den Antrag;
Die Ärzte untersuchen den Antragsteller und anerkennen (oder nicht) die Krankheit, die Verschlimmerung, die eventuelle Heilung, den Nutzen von Impfungen oder Gesundheitspflege;
Die Ingenieure überprüfen, ob tatsächlich eine Exposition gegenüber dem Risiko bestanden hat;
Die Zuerkennungsdienste berechnen die Entschädigung und Vorteile;
Die Juristen behandeln die Streitsachen, wenn die Opfer den Beschluss des FBK vor dem Arbeitsgericht anfechten.
Der Geschäftsführender Ausschuss
Da der FBK eine halbstaatliche Einrichtung der sozialen Sicherheit, die paritätisch verwaltet wird, ist, wird er von einem Geschäftsführenden Ausschuss geleitet. Dieser ist aus einem Präsidenten, 7 Mitgliedern, die die repräsentativen Arbeitgeberorganisationen vertreten, und 7 Mitgliedern, die die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vertreten, zusammengesetzt. Nur diese Mitglieder sind stimmberechtigt.
Neben seinen Verwaltungsbefugnissen kann der Geschäftsführende Ausschuss dem Minister der Sozialen Angelegenheiten Vorschläge zur Änderung von Gesetzen und Erlässen, die er anwenden muss, machen; diese Vorschläge müssen im Falle von zusätzlichen finanziellen Lasten von einem Finanzierungsplan begleitet sein.
Der Verwaltungsausschuss kann an denselben Minister Stellungnahmen über alle Gesetzesvorschläge, mit denen das Parlament befasst wird, richten.
Der Wissenschaftliche Rat
Beim Fonds für Berufskrankheiten wurde ein Wissenschaftlicher Rat eingesetzt, der beauftragt ist:
Krankheiten zu untersuchen, zu ermitteln, welche dieser Krankheiten einen Anspruch auf Entschädigung begründen können, und deren Eintragung in die belgische Liste der Berufskrankheiten vorzuschlagen,
die geeignetsten Mittel zu finden, um eine zweckmäßige Behandlung und die Vorbeugung von Berufskrankheiten zu gewährleisten,
entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers, von dem die Einrichtung abhängt, oder des Geschäftsführenden Ausschusses Vorschläge zu machen oder seine Stellungnahme in Bezug auf Probleme abzugeben,
Vorschläge zu machen oder eine Stellungnahme abzugeben in Bezug auf die Berufsrisiken, die eine verlängerte Gesundheitsüberwachung im Sinne des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit erfordern, sowie zu den Bedingungen und Modalitäten der auszuführenden Überwachung.
Der Wissenschaftliche Rat ist aus Ärzten und Sachverständigen, die aufgrund ihrer Sachkunde in Bezug auf Berufskrankheiten anerkannten sind, zusammengesetzt.